Gebotener Feiertag

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Gebotene Feiertage (lat. festa fori „Feste der Öffentlichkeit“) sind die Sonntage und Feste im liturgischen Kalender der katholischen Kirche, an denen die Gläubigen zur Teilnahme an einer Heiligen Messe verpflichtet sind.

„Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet; sie haben sich darüber hinaus jener Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung hindern.“[1]

Diese Verpflichtung wird auch Sonntagspflicht oder Präsenzpflicht genannt. Sie kann auch durch die Mitfeier der Vorabendmesse erfüllt werden. Für den Pfarrer einer Gemeinde besteht an gebotenen Feiertagen eine Applikationspflicht, das heißt, er ist verpflichtet, für die ihm anvertrauten Gläubigen eine Heilige Messe zu zelebrieren.[2]

Von den festa fori, die von der ganzen Gemeinde mit Festtagsruhe gefeiert werden, sind zu unterscheiden die festa chori, die nur liturgisch als „Feste“ begangen werden.

In allen Diözesen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gelten neben den Sonntagen die folgenden gebotenen Feiertage:[3]

Die folgenden vier Feiertage sind nicht in allen Diözesen Deutschlands gebotene Feiertage:[3]

Sie sind es gemäß der folgenden Tabelle:[3]

Bistum Erscheinung des Herrn Fronleichnam Mariä Aufnahme in den Himmel Allerheiligen
Aachen
Augsburg
Bamberg
Berlin
Dresden-Meißen
Eichstätt
Erfurt
Essen
Freiburg
Fulda
Görlitz
Hamburg • (mecklenburgischer Anteil) • (mecklenburgischer Anteil) • (mecklenburgischer Anteil)
Hildesheim
Köln
Limburg • (rheinland-pfälzischer Anteil)
Magdeburg
Mainz
München und Freising
Münster • (nordrhein-westfälischer Anteil) • (nordrhein-westfälischer Anteil)
Osnabrück
Paderborn • (nordrhein-westfälischer und hessischer Anteil) • (nordrhein-westfälischer Anteil)
Passau
Regensburg
Rottenburg-Stuttgart
Speyer • (saarländischer Anteil)
Trier • (saarländischer Anteil)
Würzburg

Die Hochfeste der Unbefleckten Empfängnis Mariens, des hl. Josef, der Geburt Johannes des Täufers, der Verkündigung des Herrn sowie der Apostel Petrus und Paulus sind in keiner Diözese kirchlich gebotene Feiertage.

In den Diözesen der Österreichischen Bischofskonferenz sind folgende Feiertage geboten:

  • Geburt unseres Herrn Jesus Christus (25. Dezember)
  • Hochfest der Gottesmutter Maria (1. Jänner)
  • Erscheinung des Herrn (6. Jänner)
  • Christi Himmelfahrt
  • Hochfest des Leibes und Blutes Christi (Fronleichnam)
  • Aufnahme Mariens in den Himmel (15. August)
  • Allerheiligen (1. November)
  • Unbefleckte Empfängnis Mariä (8. Dezember)

Einzelnachweise

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  1. CIC, c 1247 (Memento des Originals vom 10. Juni 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.codex-iuris-canonici.de
    CIC, c 1248 §1 (Memento des Originals vom 10. Juni 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.codex-iuris-canonici.de
  2. CIC, c 534 (Memento des Originals vom 4. Dezember 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.codex-iuris-canonici.de
  3. a b c Heilige Zeiten, Partikularnorm Nr. 15 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1246 § 2 CIC: Feiertagsregelung (Kirchlich gebotene Feiertage). 5. Oktober 1995 (PDF; 10 kB)